{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-117-03_2004-09-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=17.09.2004&to_date=06.10.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=110&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-09-2004-B_117-2003&number_of_ranks=308", "Checksum": "f81bb3f2c9919b0b21eda0528c3c02cc"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 117/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.09.2004 B 117/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.09.2004 B 117/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.09.2004 B 117/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:36:19", "Checksum": "f746509121cdbb8c9cfe2b9a70db074e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.09.2004 B 117/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.\nVorliegend ist der Beschwerdeführer erstmals am 5. Januar 2000 mit dem Ersuchen um Ausrichtung von Leistungen aus der Personalvorsorge an seine frühere Arbeitgeberin gelangt. Ein möglicher Rentenanspruch ist daher einerseits sicher verjährt, wenn dessen Beginn vor dem 4. Januar 1990 - der Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG daher vor Januar 1989 - datieren würde. Andererseits endete das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Firma G.________ AG per 31. Dezember 1989. Liegt der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit daher nach dem 30. Januar 1990 - inklusive gesetzlicher Nachdeckungsfrist -, ist die Stiftung nicht leistungspflichtig. Damit ist vorerst zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob dieser in den genannten dreizehnmonatigen Zeitraum fällt.\n5.\n5.1 Der Versicherungsträger und - auf Beschwerde oder Klage hin - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (\nBGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).\n"}