{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-117-03_2004-09-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=17.09.2004&to_date=06.10.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=110&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-09-2004-B_117-2003&number_of_ranks=308", "Checksum": "f81bb3f2c9919b0b21eda0528c3c02cc"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 117/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.09.2004 B 117/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.09.2004 B 117/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.09.2004 B 117/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:36:19", "Checksum": "f746509121cdbb8c9cfe2b9a70db074e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.09.2004 B 117/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 117/03\nUrteil vom 30. September 2004\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer\nParteien\nM.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Alessia Chocomeli-Lisibach, Avenue du Moléson 3, 1700 Fribourg,\ngegen\nPersonalvorsorgestiftung E.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Stephan Herren, Zeughausgasse 18, 3011 Bern\nVorinstanz\nVerwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern\n(Entscheid vom 6. November 2003)\nSachverhalt:\nA.\nM.________, geboren 1964, arbeitete von Juni 1987 bis Ende Dezember 1989 bei der Firma G.________ AG. Seit 1. Februar 1993 bezieht er eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Laut Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. November 1994 ging diese von einem Rentenanspruch ab 1. September 1990 aus, wobei die Anmeldung indessen verspätet erfolgt sei. Mit Schreiben vom 5. Januar 2000 ersuchte M.________ bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin sinngemäss um Ausrichtung von Leistungen aus der Personalvorsorge. Dieses Begehren wurde von der Personalvorsorgestiftung E.________ mit Schreiben vom 21. Februar 2000 mit der Begründung abgelehnt, er sei während dem Zeitraum, in welchem er bei der Stiftung versichert war, nicht zu mindestens 50 % invalid im Sinne der Invalidenversicherung gewesen.\nNachdem M.________ die Sache vorerst auf sich beruhen liess, wandte sich sein Rechtsvertreter am 28. September 2001 mit der Bitte um nähere Auskunft über das Arbeitsverhältnis an die Firma G.________ AG. Die Stiftung lehnte ihre Leistungspflicht in der Folge wiederum ab.\nB.\nMit am 27. Mai 2002 datierter und am 31. Mai 2002 der Post übergebener Beschwerde (recte: Klage) liess M.________ sinngemäss beantragen, die Stifung sei zu verpflichten, ihm ab 1. September 1990, evtl. ab 21. Februar 1995, eine Invalidenrente auf der Basis eines Lohnes von Fr. 77'832 nebst teuerungsbedingten Anpassungen und Verzugszins ab 1. Februar 2000 auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab (Entscheid vom 6. November 2003).\nC.\nM.________ führt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und lässt die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. Im Weiteren ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.\nSowohl die Stiftung als auch das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in\nArt. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (\nBGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).\n1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (\nArt. 23 BVG), den Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung und die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe, wenn diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (\nBGE 126 V 310 Erw. 1 in fine) und der Vorsorgeeinrichtung rechtskonform eröffnet wurden (\nBGE 129 V 73), zutreffend dargelegt. Im Weitern muss der für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen nach BVG massgebliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hinreichend klar nachgewiesen sein (\nBGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Schliesslich hat die Vorinstanz unter Hinweis auf\nArt. 41 Abs. 1 BVG in Verbindung mit\nArt. 131 Abs. 1 OR zutreffend festgehalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente als solcher nach zehn Jahren verjährt, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die erste rückständige Leistung fällig war, während das einzelne Rentenbetreffnis gemäss\nArt. 130 Abs. 1 OR innert fünf Jahren seit dessen Fälligkeit verjährt (\nBGE 117 V 332 Erw. 4; SZS 2003 S. 437). Ebenso ist richtig dargelegt, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach\nArt. 26 Abs. 1 BVG im nämlichen Zeitpunkt entsteht, wie derjenige auf eine Rente der Invalidenversicherung. Darauf wird verwiesen.\n2.\nStreitig und zu prüfen ist einerseits, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich zur Invalidität führte, in den Zeitraum des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma G.________ AG (inklusive 30-tägiger Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG [in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung]), also vom 1. Juni 1987 bis 30. Januar 1990, fällt, und andererseits, ob das Stammrecht bei Klageeinreichung am 31. Mai 2002 verjährt war oder nicht.\n3.\nDie Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, vorliegend sei der von der IV-Stelle postulierte Beginn der Arbeitsfähigkeit per September 1989 für die Belange der beruflichen Vorsorge nicht verbindlich, da die entsprechende Verfügung der Stiftung nicht eröffnet worden war. Auch der Umstand, dass die IV-Stelle von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen und der Beginn der schliesslich zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit damit für sie nicht von entscheidender Bedeutung war, spricht dafür, mit dem kantonalen Gericht den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im hier stattfindenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren frei zu prüfen.\n"}