4, 118 V 169 Erw. 7). Obschon die Columna Sammelstiftung formell obsiegt, hat sie somit keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. November 2002 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.