4. 4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Firma A.________ liquidiert worden ist, können ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden. 4.2 Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG ( BGE 126 V 149 Erw. 4, 118 V 169 Erw.