War dem Kläger die genaue Bezeichnung des Umfanges seines Anspruchs nicht zuzumuten, so können die Kosten dem Beklagten ganz auferlegt oder unter die Parteien entsprechend verteilt werden. Nachdem der Columna Sammelstiftung weder leichtsinniges noch mutwilliges Verhalten vorgeworfen wird, hält der ausschliesslich auf kantonalem Recht beruhende vorinstanzliche Kostenentscheid vor Bundesrecht nicht stand und ist aufzuheben.