254 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) Kosten auferlegt. Danach sind die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei ganz obsiegt, so sind sie in dem Verhältnis, in welchem die Parteien unterlegen sind, zu verteilen. War dem Kläger die genaue Bezeichnung des Umfanges seines Anspruchs nicht zuzumuten, so können die Kosten dem Beklagten ganz auferlegt oder unter die Parteien entsprechend verteilt werden.