3.2 Leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Klägerin steht vorliegend nicht zur Diskussion. Über das leichtsinnige oder mutwillige Verhalten hinausgehende bundesrechtliche Ausnahmen von der Kostenfreiheit für Verfahren zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Versicherten sind nicht ersichtlich. Das kantonale Gericht hat den Kostenentscheid denn auch nicht damit begründet, sondern der Columna Sammelstiftung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) in Verbindung mit Art. 254 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) Kosten auferlegt.