Zudem würde damit Logik und Tragweite von Art. 73 Abs. 2 BVG verkannt. Denn wenn das Bundesrecht die Regel des kostenfreien Prozesses vorgibt, setzt deren einheitliche Anwendung zwingend voraus, dass auch ihre Ausnahmen bundesrechtlich umschrieben werden. Von der Rechtsprechung anerkannt wird die in anderen Erlassen ausdrücklich verankerte Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung, welche einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts darstellt ( BGE 118 V 317 Erw. 3b und 3c; vgl. auch BGE 126 V 149 Erw. 4b). 3.2 Leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Klägerin steht vorliegend nicht zur Diskussion.