Weitere Verfahrensgrundsätze, namentlich über das Abgehen von der Regel eines kostenfreien kantonalen Prozesses im Bereich der beruflichen Vorsorge, enthält das geschriebene Bundesrecht nicht. Für eine entsprechende Konkretisierung nach kantonalem Recht besteht nach der Rechtsprechung kein Raum, da sich eine solche Zuständigkeitsordnung mit dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Bestreben, ganz allgemein die Rechtspflegegrundsätze zwischen der Ersten und der Zweiten Säule zu parallelisieren, nicht vereinbaren liesse. Zudem würde damit Logik und Tragweite von Art. 73 Abs. 2 BVG verkannt.