A. Die Firma A.________ schloss sich mit Anschlussvereinbarung vom 2. April/13. Mai 1991 der Columna-Sammelstiftung der Schweizerischen Volksbank für die berufliche Vorsorge (heute Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG; nachfolgend Columna Sammelstiftung) zwecks Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an.