{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-117-02_2003-02-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=15.02.2003&to_date=06.03.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=90&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-02-2003-B_117-2002&number_of_ranks=269", "Checksum": "5ccdba81d294e6fb1e9a0c336ed16b73"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 117/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 28.02.2003 B 117/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 28.02.2003 B 117/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 28.02.2003 B 117/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:36:51", "Checksum": "4aa06bf1d7eae91bad4284acbcd11a27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 28.02.2003 B 117/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Nach\nArt. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Weitere Verfahrensgrundsätze, namentlich über das Abgehen von der Regel eines kostenfreien kantonalen Prozesses im Bereich der beruflichen Vorsorge, enthält das geschriebene Bundesrecht nicht. Für eine entsprechende Konkretisierung nach kantonalem Recht besteht nach der Rechtsprechung kein Raum, da sich eine solche Zuständigkeitsordnung mit dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Bestreben, ganz allgemein die Rechtspflegegrundsätze zwischen der Ersten und der Zweiten Säule zu parallelisieren, nicht vereinbaren liesse. Zudem würde damit Logik und Tragweite von\nArt. 73 Abs. 2 BVG verkannt. Denn wenn das Bundesrecht die Regel des kostenfreien Prozesses vorgibt, setzt deren einheitliche Anwendung zwingend voraus, dass auch ihre Ausnahmen bundesrechtlich umschrieben werden. Von der Rechtsprechung anerkannt wird die in anderen Erlassen ausdrücklich verankerte Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung, welche einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts darstellt (\nBGE 118 V 317 Erw. 3b und 3c; vgl. auch\nBGE 126 V 149 Erw. 4b).\n3.2 Leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Klägerin steht vorliegend nicht zur Diskussion. Über das leichtsinnige oder mutwillige Verhalten hinausgehende bundesrechtliche Ausnahmen von der Kostenfreiheit für Verfahren zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Versicherten sind nicht ersichtlich. Das kantonale Gericht hat den Kostenentscheid denn auch nicht damit begründet, sondern der Columna Sammelstiftung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) in Verbindung mit Art. 254 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) Kosten auferlegt. Danach sind die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei ganz obsiegt, so sind sie in dem Verhältnis, in welchem die Parteien unterlegen sind, zu verteilen. War dem Kläger die genaue Bezeichnung des Umfanges seines Anspruchs nicht zuzumuten, so können die Kosten dem Beklagten ganz auferlegt oder unter die Parteien entsprechend verteilt werden.\nNachdem der Columna Sammelstiftung weder leichtsinniges noch mutwilliges Verhalten vorgeworfen wird, hält der ausschliesslich auf kantonalem Recht beruhende vorinstanzliche Kostenentscheid vor Bundesrecht nicht stand und ist aufzuheben.\n4.\n4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Firma A.________ liquidiert worden ist, können ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden.\n4.2 Nach\nArt. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (\nBGE 126 V 149 Erw. 4, 118 V 169 Erw. 7). Obschon die Columna Sammelstiftung formell obsiegt, hat sie somit keinen Anspruch auf Parteientschädigung.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nIn Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. November 2002 aufgehoben.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.\n4.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n5.\nDieses Urteil wird der Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 28. Februar 2003\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}