Ob im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Firma Z.________ und dem Versicherten bezüglich der Zulässigkeit des Wiedereinkaufs in die Pensionskasse Einigkeit bestand, ist nicht entscheidwesentlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Ziffer 4.4 des Vergleichs vom 1./3. April 2003, wonach der für die Auffüllung der Vorsorgelücke vorgesehene Betrag als Genugtuung zu gelten habe, wenn ein Einkauf nicht möglich sein sollte, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers immerhin auf eine gewisse Unsicherheit der Parteien hindeutet. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.