_ vom 7. Mai 2003), liegen keinerlei ärztliche Zeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Periode belegten. Zu beachten ist schliesslich, dass die Invalidenleistungen der Pensionskasse ab 1. Mai 2003 zugesprochen wurden, was ebenfalls nahe legt, dass die Invalidität deutlich nach der Ehescheidung eingetreten war (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der intertemporalrechtlich anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Erw. 3.2 hievor), zumal der anwaltlich vertretene Versicherte nie geltend machen liess, die Anmeldung sei verspätet erfolgt. 4.2 Ob im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Firma Z._