4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei bereits vor der Ehescheidung arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Austrittsleistung nicht mehr hätte geteilt werden dürfen (Art. 124 Abs. 1 ZGB), sind seine Einwendungen nicht stichhaltig. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was darauf hindeutet, dass der Vorsorgefall schon im Dezember 1999 eingetreten wäre. Auch wenn nach Darstellung des Versicherten seit 1995 Spannungen am Arbeitsplatz bestanden und diese in der Folge zu gesundheitlichen Problemen führten (vgl. Schreiben des Dr. med. F.________ vom 7. Mai 2003), liegen keinerlei ärztliche Zeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Periode belegten.