In diesem Zusammenhang ist an Art. 23 BVG zu erinnern, welcher den Invalidenleistungsanspruch davon abhängig macht, dass die - im Sinne des IVG zu mindestens 50 % invalide Person (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) - "bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war". Genau dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Es widerspricht dem Versicherungsprinzip, welches für die berufliche Vorsorge nach BVG und Reglement ein prägendes Strukturelement bildet ( BGE 123 V 268 Erw. 3c in fine und SZS 2004 S. 446), den Wiedereinkauf nach Art. 22 Abs. 3a FZG und Art.