vom 20./21./22. Mai 1992, S. 81), kann auch bei einer absehbaren Invalidität als berufsvorsorgeversichertes Risiko nicht mehr unter Berufung auf Art. 22c FZG ein Wiedereinkauf verlangt werden. Der Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers war im Januar 2003 absehbar, zumal die ab 1. Mai 2003 zugesprochene Invalidenrente voraussetzt, dass seit mindestens einem Jahr - somit schon im Mai 2002 - eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten war ( Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der intertemporalrechtlich anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). In diesem Zusammenhang ist an Art.