Bei dieser Sachlage kommt ein scheidungsbedingter Wiedereinkauf nicht mehr in Frage, weil das erst am 28. Januar 2003 gestellte entsprechende Begehren auf eine unzulässige Risikoselektion hinausläuft. So wie das Wiederauffüllen aus Altersgründen einer Beschränkung unterliegen muss, zumal es nicht angeht, dass der Vorsorgenehmer seine Gelder zunächst anders anlegt und den Wiedereinkauf erst kurz vor der Pensionierung vornimmt (vgl. Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK] vom 20./21./22. Mai 1992, S. 81), kann auch bei einer absehbaren Invalidität als berufsvorsorgeversichertes Risiko nicht mehr unter Berufung auf Art.