In der Folge liess der Beschwerdeführer während fast drei Jahren nichts von sich hören und verlangte erst am 23. Januar 2003 eine neue Einkaufsofferte. Am 28. Januar 2004 teilte die Pensionskasse dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten mit, letzter habe (wie bereits vorgängig mitgeteilt) ab 1. Mai 2003 Anspruch auf eine Invalidenpension der Vorsorgeeinrichtung. Bei dieser Sachlage kommt ein scheidungsbedingter Wiedereinkauf nicht mehr in Frage, weil das erst am 28. Januar 2003 gestellte entsprechende Begehren auf eine unzulässige Risikoselektion hinausläuft.