3. 3.1 Sowohl die Frage des anwendbaren Reglementes als auch jene nach der Zulässigkeit und gegebenenfalls der Dauer einer (reglementarischen oder in gesetzlicher Lückenfüllung festzusetzenden) Frist zur Stellung des Wiedereinkaufsgesuchs nach Ehescheidung können offen bleiben, dies aus folgenden Gründen. 3.2 Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil vom 22. Dezember 1999 geschieden, das Urteil am 20. Januar 2000 rechtskräftig geworden und das Amtsgericht X.