Monaten viel zu kurz. Sofern eine Befristung überhaupt zulässig sei, wäre in Analogie zu Art. 30e Abs. 6 BVG und Art. 37 Abs. 3 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) eine Dreijahresfrist angemessen.