Anderseits lasse sich den Ausführungen des Bundesrates entnehmen, ein Wiedereinkauf habe nicht unmittelbar nach der Ehescheidung zu erfolgen, sondern solle auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Nachdem die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, dem verpflichteten Ehegatten im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung ein verzinsliches Darlehen zu gewähren, nicht Gesetz geworden sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Einkommensverhältnisse nach der Scheidung häufig sehr angespannt seien und auch ein kontinuierliches Abzahlen aus dem laufenden Lohn nicht in Frage komme.