Reglement 1998 beziehe sich vor allem auf den Einkauf nach Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung, weshalb sich die Frage stelle, ob und inwieweit er sinngemäss auf den Wiedereinkauf nach Ehescheidung anwendbar sei. Aus den Materialien (BBl 1996 I S. 109 f.) ergebe sich einerseits, dass vom verpflichteten Ehegatten erwartet werden könne, dass er sich festlege, ob er sich wieder einkaufen wolle. Anderseits lasse sich den Ausführungen des Bundesrates entnehmen, ein Wiedereinkauf habe nicht unmittelbar nach der Ehescheidung zu erfolgen, sondern solle auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein.