Das Bundesamt für Sozialversicherung führt aus, da das Scheidungsurteil am 20. Januar 2000 rechtskräftig geworden sei, gelte bezüglich des Wiedereinkaufs Art. 22c FZG. Eine Vorsorgeeinrichtung dürfe die Möglichkeit des verpflichteten Ehegatten zum Wiedereinkauf nicht erheblich einschränken. Art. 27 Abs. 4 Reglement 1998 beziehe sich vor allem auf den Einkauf nach Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung, weshalb sich die Frage stelle, ob und inwieweit er sinngemäss auf den Wiedereinkauf nach Ehescheidung anwendbar sei.