Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum anwendbaren Recht ( BGE 123 V 29) sei das Reglement 1998 massgeblich. Eine klare Befristung des vorbehaltlosen Wiedereinkaufs nach Scheidung sei nicht nur notwendig, um eine negative Risikoselektion zu verhindern, sondern auch um eine für alle Seiten klare Regelung zu haben. Eine sechsmonatige Frist sei angemessen. 2.3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherung führt aus, da das Scheidungsurteil am 20. Januar 2000 rechtskräftig geworden sei, gelte bezüglich des Wiedereinkaufs Art.