Nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden sei, bestehe der einzige Ausweg darin, einen nachträglichen Einkauf ohne zusätzliche Voraussetzungen zuzulassen. Schliesslich seien in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin alle Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein uneingeschränkter Wiedereinkauf zulässig sei. 2.3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum anwendbaren Recht ( BGE 123 V 29) sei das Reglement 1998 massgeblich.