eine sechsmonatige Frist sei jedenfalls viel zu kurz. Das Argument der negativen Risikoselektion sei im Fall des Wiedereinkaufs nach Ehescheidung nicht vorrangig. Im Übrigen sei die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Ehescheidung eingetreten, weshalb ehescheidungsrechtlich von der Unmöglichkeit der Aufteilung der Austrittsleistung hätte ausgegangen werden müssen. Nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden sei, bestehe der einzige Ausweg darin, einen nachträglichen Einkauf ohne zusätzliche Voraussetzungen zuzulassen.