Da Art. 25 Abs. 2 Reglement 2000 im Falle der Ehescheidung eine jederzeitige Wiedereinkaufsmöglichkeit vorsehe, komme die in den allgemeinen Bestimmungen über den Einkauf festgehaltene Befristung auf sechs Monate nach dem Grundsatz, wonach die speziellere Bestimmung der generelleren vorgehe ("lex specialis derogat lex generalis"), nicht zur Anwendung. Sodann sei eine zeitliche Befristung des Wiedereinkaufs nach Ehescheidung mit dem Zweck von Art. 22c FZG (Erhalt des Vorsorgeschutzes des verpflichteten Ehegatten) nicht vereinbar. In zeitlicher Hinsicht könne einzig die Grenze des Rechtsmissbrauchs gelten; eine sechsmonatige Frist sei jedenfalls viel zu kurz.