Schliesslich könne der Beschwerdeführer seine Ansprüche auch nicht auf Art. 8 Abs. 5 Satz 2 des Reglements 2000 abstützen, zumal die Pensionskasse in ihren Offerten vom 29. Januar, 12. Februar und 14. März 2003 jeweils einen Vorbehalt der Gesundheitsprüfung angebracht habe. 2.3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Offerte vom 18. Januar 2000 sei aufgrund einer unzulässigen Reglementsbestimmung auf sechs Monate befristet gewesen und die Einzahlung der Fr. 100'000.- sei erst im Jahre 2003 erfolgt, weshalb von einer nach dem 1. Januar 2000 wirksamen Änderung und damit von der Anwendbarkeit des Reglements 2000 auszugehen sei. Da Art.