Denn die zur Invalidität des Versicherten führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem Entscheid über den Einkauf entstanden. Könnten die Versicherten die Wiederherstellung der vollen Rentenansprüche nach Eintritt des Vorsorgefalles bzw. unmittelbar vor der Fälligkeit der Vorsorgeleistung erreichen, wäre das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr aufrecht zu erhalten. Schliesslich könne der Beschwerdeführer seine Ansprüche auch nicht auf Art. 8 Abs. 5 Satz 2 des Reglements 2000 abstützen, zumal die Pensionskasse in ihren Offerten vom 29. Januar, 12. Februar und 14. März 2003 jeweils einen Vorbehalt der Gesundheitsprüfung angebracht habe.