Ob die "vernünftige Frist", innert welcher dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zum (ratenweisen) Wiedereinkauf zu gewähren ist, ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Austrittsleistung an den geschiedenen Ehegatten oder ab dem Eintritt des Vorsorgefalles zu laufen beginne, könne offen bleiben. Denn die zur Invalidität des Versicherten führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem Entscheid über den Einkauf entstanden.