Da dieses bezüglich des Wiedereinkaufs keine direkt anwendbare Bestimmung enthalte, sei Art. 22c FZG (in Kraft seit 1. Januar 2000) massgeblich, welcher auf die Art. 9 bis 14 FZG bzw. die diesbezüglichen Bestimmungen des Pensionskassenreglements (Art. 27 Abs. 4 Reglement 1998) verweise. Ob die "vernünftige Frist", innert welcher dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zum (ratenweisen) Wiedereinkauf zu gewähren ist, ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Austrittsleistung an den geschiedenen Ehegatten oder ab dem Eintritt des Vorsorgefalles zu laufen beginne, könne offen bleiben.