2.3 Das kantonale Gericht und die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber uneins, welches der beiden Reglemente auf das Wiedereinkaufsgesuch des Beschwerdeführers anwendbar ist und ob dem Versicherten die allenfalls anwendbare sechsmonatige Frist zur Gesuchseinreichung seit Scheidung oder Offertstellung am 18. Februar 2000 - welche er unbestrittenermassen nicht gewahrt hat - entgegengehalten werden kann. 2.3.1 Die Vorinstanz erwog, Art. 25 Abs. 2 Reglement 2000 komme nicht zur Anwendung, der Wiedereinkauf beurteile sich vielmehr nach dem Reglement 1998. Da dieses bezüglich des Wiedereinkaufs keine direkt anwendbare Bestimmung enthalte, sei Art.