27 des Reglements 1998 ("Einkauf") bestimmt, das Mitglied habe der Pensionskasse innert sechs Monaten nach der Aufnahme mitzuteilen, ob und wieweit es sich einkaufen wolle. Es könne später auf den Entscheid zurückkommen und sich für weitere Versicherungsjahre einkaufen, sofern es nach Feststellung des ärztlichen Dienstes bei guter Gesundheit sei (Abs. 4). 2.3