Ein späterer Einkauf weiterer Versicherungsleistungen sei möglich, sofern das Mitglied nach Feststellung des Vertrauensarztes bei guter Gesundheit sei. Im Falle des Wiedereinkaufs nach scheidungsbedingter Schmälerung des Vorsorgeschutzes läuft die Sechsmonatsfrist - soweit das Scheidungsurteil die im Sinne des Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz nötigen Angaben über den Erhalt des Vorsorgeschutzes enthält - ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils, andernfalls ab Stellung der Offerte zum Wiedereinkauf seitens der Vorsorgeeinrichtung. 2.2