Die Bestimmungen über den Einkauf sind anwendbar (Abs. 2). 2.1.2 Art. 8 Reglement 2000 hält unter dem Titel "Einkauf von Versicherungsjahren" in Abs. 5 fest, das Mitglied habe der Pensionskasse innert sechs Monaten nach der Aufnahme mitzuteilen, ob und wieweit es sich einkaufen wolle. Ein späterer Einkauf weiterer Versicherungsleistungen sei möglich, sofern das Mitglied nach Feststellung des Vertrauensarztes bei guter Gesundheit sei.