2.1 2.1.1 Art. 25 Reglement der Pensionskasse Y.________ vom 29. Juni 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2001; nachfolgend: Reglement 2000) bestimmt, dass bei Ehescheidung eines aktiven Mitgliedes die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB zu teilen sind (Abs. 1 erster Satz). Die Überweisung eines Betrages gemäss Abs. 1 führt zum Verlust von Vorsorgeleistungen. Das aktive Mitglied kann die verlorenen Leistungen jederzeit wieder einkaufen. Die Bestimmungen über den Einkauf sind anwendbar (Abs. 2).