14 Abs. 1 FZG). 1.2 Vor der Neufassung des FZG in Zusammenhang mit der Revision des Scheidungsrechts bestand eine analoge Regelung, dergemäss die Vorsorgeeinrichtung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren hatte, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG in der ursprünglichen, ab 1. Januar 1995 gültigen Fassung (AS 1994 2392), waren die Bestimmungen über den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung anzuwenden. 2.