Gemäss Art. 9 FZG muss die Vorsorgeeinrichtung den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter auszubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben (Abs. 1). Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu ermöglichen, sich - vorbehältlich Art. 79a BVG (betreffend die Limitierung der Einkäufe) - bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen (Abs. 2). Dabei darf der Vorsorgeschutz, welcher mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden (Art. 14 Abs. 1 FZG).