7 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000 [neues Scheidungsrecht]) vor, dass die Vorsorgeeinrichtung nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren hat, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss. Art. 22c FZG verweist damit auf die Art. 9 bis 14 FZG über die Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt der Versicherten. Gemäss Art.