1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Pensionskasse die Summe von Fr. 100'000.- für den beantragten Einkauf zu verwenden hat. 1.1 Im 5. Abschnitt "Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen" sieht das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG) in Art. 22c (eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000 [neues Scheidungsrecht]) vor, dass die Vorsorgeeinrichtung nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren hat, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen.