Am 26. Mai 2003 legte R.________ sinngemäss dar, weshalb aus seiner Sicht die gesundheitlichen Probleme einem Einkauf nicht entgegen stünden und bat um Darstellung der Berechnung. Die Pensionskasse teilte daraufhin die gewünschte Berechnung mit und wies R.________ gleichzeitig darauf hin, dass sie den Einkauf weiterhin ablehne (Schreiben vom 27. Mai 2003). Am 5. Juni 2003 bezahlte sie R.________ die überwiesenen Fr. 100'000.- zurück. In der Folge hielt sie daran fest, dass ein Einkauf abzulehnen sei. Am 4. Februar 2004 sprach sie R.________ eine Invalidenpension ab 1. Mai 2003 zu.