Am 1./3. April 2003 schlossen die Firma Z.________ und R.________ einen Vergleich betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, im Rahmen dessen sich die Firma Z.________ unter anderem verpflichteten, R.________ zur Auffüllung seiner Vorsorgelücke bei der Pensionskasse einen Betrag von Fr. 100'000.- zu überweisen. In Ziff. 4.4 hielten die Parteien fest, dass im Falle der Unmöglichkeit des Einkaufs in die Pensionskasse der entsprechende Betrag als Genugtuung gelte. Ebenfalls am 1. April 2003 nahm R.________ die Offerte vom 14. März 2003 an. Dr. med. F.__