A. A.a R.________, geboren 1957, war bei der Firma Z.________ angestellt und aufgrund dieses Dienstverhältnisses ab 1. Oktober 1991 Mitglied der Pensions- und Hilfskasse (PHK; später: Pensionskasse Y.________ [Pensionskasse]). Am 22. Dezember 1999 schied der Präsident des Amtsgerichts X.________ die Ehe des R.________ und der A.________ und ordnete in Ziffer 2.4 des Urteilsdispositivs an, die Pensionskasse habe vom Altersguthaben des R.________ Fr. 58'370.15 auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau zu überweisen. Die Pensionskasse offerierte R.________ am 18. Februar 2000 den Wiedereinkauf gestützt auf Art.