{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-04_2005-08-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=23.08.2005&to_date=11.09.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=167&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-08-2005-B_116-2004&number_of_ranks=227", "Checksum": "45ac47e17db9ae1ebecdc7594135890f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.08.2005 B 116/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.08.2005 B 116/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.08.2005 B 116/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:28:34", "Checksum": "c9eb4a949adbfb47dbf128fc8e2097f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.08.2005 B 116/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei bereits vor der Ehescheidung arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Austrittsleistung nicht mehr hätte geteilt werden dürfen (Art. 124 Abs. 1 ZGB), sind seine Einwendungen nicht stichhaltig. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was darauf hindeutet, dass der Vorsorgefall schon im Dezember 1999 eingetreten wäre. Auch wenn nach Darstellung des Versicherten seit 1995 Spannungen am Arbeitsplatz bestanden und diese in der Folge zu gesundheitlichen Problemen führten (vgl. Schreiben des Dr. med. F.________ vom 7. Mai 2003), liegen keinerlei ärztliche Zeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Periode belegten. Zu beachten ist schliesslich, dass die Invalidenleistungen der Pensionskasse ab 1. Mai 2003 zugesprochen wurden, was ebenfalls nahe legt, dass die Invalidität deutlich nach der Ehescheidung eingetreten war (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der intertemporalrechtlich anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Erw. 3.2 hievor), zumal der anwaltlich vertretene Versicherte nie geltend machen liess, die Anmeldung sei verspätet erfolgt.\n4.2 Ob im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Firma Z.________ und dem Versicherten bezüglich der Zulässigkeit des Wiedereinkaufs in die Pensionskasse Einigkeit bestand, ist nicht entscheidwesentlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Ziffer 4.4 des Vergleichs vom 1./3. April 2003, wonach der für die Auffüllung der Vorsorgelücke vorgesehene Betrag als Genugtuung zu gelten habe, wenn ein Einkauf nicht möglich sein sollte, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers immerhin auf eine gewisse Unsicherheit der Parteien hindeutet.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 26. August 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:\ni.V."}