{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-04_2005-08-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=23.08.2005&to_date=11.09.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=167&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-08-2005-B_116-2004&number_of_ranks=227", "Checksum": "45ac47e17db9ae1ebecdc7594135890f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.08.2005 B 116/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.08.2005 B 116/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.08.2005 B 116/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:28:34", "Checksum": "c9eb4a949adbfb47dbf128fc8e2097f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.08.2005 B 116/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nBGE 123 V 29) sei das Reglement 1998 massgeblich. Eine klare Befristung des vorbehaltlosen Wiedereinkaufs nach Scheidung sei nicht nur notwendig, um eine negative Risikoselektion zu verhindern, sondern auch um eine für alle Seiten klare Regelung zu haben. Eine sechsmonatige Frist sei angemessen.\n2.3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherung führt aus, da das Scheidungsurteil am 20. Januar 2000 rechtskräftig geworden sei, gelte bezüglich des Wiedereinkaufs Art. 22c FZG. Eine Vorsorgeeinrichtung dürfe die Möglichkeit des verpflichteten Ehegatten zum Wiedereinkauf nicht erheblich einschränken. Art. 27 Abs. 4 Reglement 1998 beziehe sich vor allem auf den Einkauf nach Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung, weshalb sich die Frage stelle, ob und inwieweit er sinngemäss auf den Wiedereinkauf nach Ehescheidung anwendbar sei. Aus den Materialien (BBl 1996 I S. 109 f.) ergebe sich einerseits, dass vom verpflichteten Ehegatten erwartet werden könne, dass er sich festlege, ob er sich wieder einkaufen wolle. Anderseits lasse sich den Ausführungen des Bundesrates entnehmen, ein Wiedereinkauf habe nicht unmittelbar nach der Ehescheidung zu erfolgen, sondern solle auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Nachdem die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, dem verpflichteten Ehegatten im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung ein verzinsliches Darlehen zu gewähren, nicht Gesetz geworden sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Einkommensverhältnisse nach der Scheidung häufig sehr angespannt seien und auch ein kontinuierliches Abzahlen aus dem laufenden Lohn nicht in Frage komme. Auch wenn ein gewisses Missbrauchspotenzial vorhanden sei, wenn ein verpflichteter Ehegatte mit dem Antrag auf Wiedereinkauf lange zuwarten könne - insbesondere wenn der Entschluss zum Wiedereinkauf gefasst werde, kurz bevor Invalidenleistungen beantragt würden - sei die Frist von sechs Monaten viel zu kurz. Sofern eine Befristung überhaupt zulässig sei, wäre in Analogie zu Art. 30e Abs. 6 BVG und Art. 37 Abs. 3 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) eine Dreijahresfrist angemessen.\n3.\n3.1 Sowohl die Frage des anwendbaren Reglementes als auch jene nach der Zulässigkeit und gegebenenfalls der Dauer einer (reglementarischen oder in gesetzlicher Lückenfüllung festzusetzenden) Frist zur Stellung des Wiedereinkaufsgesuchs nach Ehescheidung können offen bleiben, dies aus folgenden Gründen.\n3.2 Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil vom 22. Dezember 1999 geschieden, das Urteil am 20. Januar 2000 rechtskräftig geworden und das Amtsgericht X.________ am 1. Februar 2000 bei der Pensionskasse die Übertragung der hälftigen Freizügigkeitsleistung auf das Konto der geschiedenen Ehegattin veranlasst hatte, bot die Pensionskasse dem Versicherten am 18. Februar 2000 mit befristeter Offerte den Wiedereinkauf an. In der Folge liess der Beschwerdeführer während fast drei Jahren nichts von sich hören und verlangte erst am 23. Januar 2003 eine neue Einkaufsofferte. Am 28. Januar 2004 teilte die Pensionskasse dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten mit, letzter habe (wie bereits vorgängig mitgeteilt) ab 1. Mai 2003 Anspruch auf eine Invalidenpension der Vorsorgeeinrichtung.\nBei dieser Sachlage kommt ein scheidungsbedingter Wiedereinkauf nicht mehr in Frage, weil das erst am 28. Januar 2003 gestellte entsprechende Begehren auf eine unzulässige Risikoselektion hinausläuft. So wie das Wiederauffüllen aus Altersgründen einer Beschränkung unterliegen muss, zumal es nicht angeht, dass der Vorsorgenehmer seine Gelder zunächst anders anlegt und den Wiedereinkauf erst kurz vor der Pensionierung vornimmt (vgl. Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK] vom 20./21./22. Mai 1992, S. 81), kann auch bei einer absehbaren Invalidität als berufsvorsorgeversichertes Risiko nicht mehr unter Berufung auf\nArt. 22c FZG ein Wiedereinkauf verlangt werden. Der Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers war im Januar 2003 absehbar, zumal die ab 1. Mai 2003 zugesprochene Invalidenrente voraussetzt, dass seit mindestens einem Jahr - somit schon im Mai 2002 - eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten war (\nArt. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit\nArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der intertemporalrechtlich anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). In diesem Zusammenhang ist an\nArt. 23 BVG zu erinnern, welcher den Invalidenleistungsanspruch davon abhängig macht, dass die - im Sinne des IVG zu mindestens 50 % invalide Person (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) - \"bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war\". Genau dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Es widerspricht dem Versicherungsprinzip, welches für die berufliche Vorsorge nach BVG und Reglement ein prägendes Strukturelement bildet (\nBGE 123 V 268 Erw. 3c in fine und SZS 2004 S. 446), den Wiedereinkauf nach\nArt. 22 Abs. 3a FZG und\nArt. 22c FZG noch zuzulassen, nachdem bereits eine - später zur Invalidität führende - Arbeitsunfähigkeit im Sinne von\nArt. 23 BVG eingetreten ist.\n"}