{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-04_2005-08-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=23.08.2005&to_date=11.09.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=167&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-08-2005-B_116-2004&number_of_ranks=227", "Checksum": "45ac47e17db9ae1ebecdc7594135890f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.08.2005 B 116/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.08.2005 B 116/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.08.2005 B 116/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:28:34", "Checksum": "c9eb4a949adbfb47dbf128fc8e2097f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.08.2005 B 116/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.1\n2.1.1 Art. 25 Reglement der Pensionskasse Y.________ vom 29. Juni 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2001; nachfolgend: Reglement 2000) bestimmt, dass bei Ehescheidung eines aktiven Mitgliedes die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB zu teilen sind (Abs. 1 erster Satz). Die Überweisung eines Betrages gemäss Abs. 1 führt zum Verlust von Vorsorgeleistungen. Das aktive Mitglied kann die verlorenen Leistungen jederzeit wieder einkaufen. Die Bestimmungen über den Einkauf sind anwendbar (Abs. 2).\n2.1.2 Art. 8 Reglement 2000 hält unter dem Titel \"Einkauf von Versicherungsjahren\" in Abs. 5 fest, das Mitglied habe der Pensionskasse innert sechs Monaten nach der Aufnahme mitzuteilen, ob und wieweit es sich einkaufen wolle. Ein späterer Einkauf weiterer Versicherungsleistungen sei möglich, sofern das Mitglied nach Feststellung des Vertrauensarztes bei guter Gesundheit sei.\nIm Falle des Wiedereinkaufs nach scheidungsbedingter Schmälerung des Vorsorgeschutzes läuft die Sechsmonatsfrist - soweit das Scheidungsurteil die im Sinne des Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz nötigen Angaben über den Erhalt des Vorsorgeschutzes enthält - ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils, andernfalls ab Stellung der Offerte zum Wiedereinkauf seitens der Vorsorgeeinrichtung.\n2.2 Anders als das auf den 1. Januar 2001 als Folge des revidierten Scheidungsrechts und der neuen Bestimmungen des FZG eingeführte Reglement 2000 enthält das bis 31. Dezember 2000 gültig gewesene Reglement der Pensionskasse vom 19. November 1998 (in Kraft seit 1. Januar 1999; im Folgenden: Reglement 1998) keine speziellen Vorschriften für den Wiedereinkauf nach der Ehescheidung. Art. 27 des Reglements 1998 (\"Einkauf\") bestimmt, das Mitglied habe der Pensionskasse innert sechs Monaten nach der Aufnahme mitzuteilen, ob und wieweit es sich einkaufen wolle. Es könne später auf den Entscheid zurückkommen und sich für weitere Versicherungsjahre einkaufen, sofern es nach Feststellung des ärztlichen Dienstes bei guter Gesundheit sei (Abs. 4).\n2.3 Das kantonale Gericht und die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber uneins, welches der beiden Reglemente auf das Wiedereinkaufsgesuch des Beschwerdeführers anwendbar ist und ob dem Versicherten die allenfalls anwendbare sechsmonatige Frist zur Gesuchseinreichung seit Scheidung oder Offertstellung am 18. Februar 2000 - welche er unbestrittenermassen nicht gewahrt hat - entgegengehalten werden kann.\n2.3.1 Die Vorinstanz erwog, Art. 25 Abs. 2 Reglement 2000 komme nicht zur Anwendung, der Wiedereinkauf beurteile sich vielmehr nach dem Reglement 1998. Da dieses bezüglich des Wiedereinkaufs keine direkt anwendbare Bestimmung enthalte, sei Art. 22c FZG (in Kraft seit 1. Januar 2000) massgeblich, welcher auf die Art. 9 bis 14 FZG bzw. die diesbezüglichen Bestimmungen des Pensionskassenreglements (Art. 27 Abs. 4 Reglement 1998) verweise. Ob die \"vernünftige Frist\", innert welcher dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zum (ratenweisen) Wiedereinkauf zu gewähren ist, ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Austrittsleistung an den geschiedenen Ehegatten oder ab dem Eintritt des Vorsorgefalles zu laufen beginne, könne offen bleiben. Denn die zur Invalidität des Versicherten führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem Entscheid über den Einkauf entstanden. Könnten die Versicherten die Wiederherstellung der vollen Rentenansprüche nach Eintritt des Vorsorgefalles bzw. unmittelbar vor der Fälligkeit der Vorsorgeleistung erreichen, wäre das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr aufrecht zu erhalten. Schliesslich könne der Beschwerdeführer seine Ansprüche auch nicht auf Art. 8 Abs. 5 Satz 2 des Reglements 2000 abstützen, zumal die Pensionskasse in ihren Offerten vom 29. Januar, 12. Februar und 14. März 2003 jeweils einen Vorbehalt der Gesundheitsprüfung angebracht habe.\n2.3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Offerte vom 18. Januar 2000 sei aufgrund einer unzulässigen Reglementsbestimmung auf sechs Monate befristet gewesen und die Einzahlung der Fr. 100'000.- sei erst im Jahre 2003 erfolgt, weshalb von einer nach dem 1. Januar 2000 wirksamen Änderung und damit von der Anwendbarkeit des Reglements 2000 auszugehen sei. Da Art. 25 Abs. 2 Reglement 2000 im Falle der Ehescheidung eine jederzeitige Wiedereinkaufsmöglichkeit vorsehe, komme die in den allgemeinen Bestimmungen über den Einkauf festgehaltene Befristung auf sechs Monate nach dem Grundsatz, wonach die speziellere Bestimmung der generelleren vorgehe (\"lex specialis derogat lex generalis\"), nicht zur Anwendung. Sodann sei eine zeitliche Befristung des Wiedereinkaufs nach Ehescheidung mit dem Zweck von Art. 22c FZG (Erhalt des Vorsorgeschutzes des verpflichteten Ehegatten) nicht vereinbar. In zeitlicher Hinsicht könne einzig die Grenze des Rechtsmissbrauchs gelten; eine sechsmonatige Frist sei jedenfalls viel zu kurz. Das Argument der negativen Risikoselektion sei im Fall des Wiedereinkaufs nach Ehescheidung nicht vorrangig. Im Übrigen sei die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Ehescheidung eingetreten, weshalb ehescheidungsrechtlich von der Unmöglichkeit der Aufteilung der Austrittsleistung hätte ausgegangen werden müssen. Nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden sei, bestehe der einzige Ausweg darin, einen nachträglichen Einkauf ohne zusätzliche Voraussetzungen zuzulassen. Schliesslich seien in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin alle Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein uneingeschränkter Wiedereinkauf zulässig sei.\n2.3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum anwendbaren Recht ("}