{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-04_2005-08-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=23.08.2005&to_date=11.09.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=167&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-08-2005-B_116-2004&number_of_ranks=227", "Checksum": "45ac47e17db9ae1ebecdc7594135890f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.08.2005 B 116/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.08.2005 B 116/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.08.2005 B 116/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:28:34", "Checksum": "c9eb4a949adbfb47dbf128fc8e2097f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.08.2005 B 116/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Pensionskasse die Summe von Fr. 100'000.- für den beantragten Einkauf zu verwenden hat.\n1.1 Im 5. Abschnitt \"Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen\" sieht das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG) in Art. 22c (eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000 [neues Scheidungsrecht]) vor, dass die Vorsorgeeinrichtung nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren hat, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss. Art. 22c FZG verweist damit auf die Art. 9 bis 14 FZG über die Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt der Versicherten. Gemäss Art. 9 FZG muss die Vorsorgeeinrichtung den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter auszubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben (Abs. 1). Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu ermöglichen, sich - vorbehältlich Art. 79a BVG (betreffend die Limitierung der Einkäufe) - bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen (Abs. 2). Dabei darf der Vorsorgeschutz, welcher mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden (Art. 14 Abs. 1 FZG).\n1.2 Vor der Neufassung des FZG in Zusammenhang mit der Revision des Scheidungsrechts bestand eine analoge Regelung, dergemäss die Vorsorgeeinrichtung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren hatte, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG in der ursprünglichen, ab 1. Januar 1995 gültigen Fassung (AS 1994 2392), waren die Bestimmungen über den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung anzuwenden.\n2.\n"}