{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-04_2005-08-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=23.08.2005&to_date=11.09.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=167&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-08-2005-B_116-2004&number_of_ranks=227", "Checksum": "45ac47e17db9ae1ebecdc7594135890f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.08.2005 B 116/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.08.2005 B 116/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.08.2005 B 116/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:28:34", "Checksum": "c9eb4a949adbfb47dbf128fc8e2097f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.08.2005 B 116/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 116/04\nUrteil vom 26. August 2005\nI. Kammer\nBesetzung\nPräsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger\nParteien\nR.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,\ngegen\nPensionskasse Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergerstrasse 21, 3011 Bern\nVorinstanz\nVerwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern\n(Entscheid vom 30. September 2004)\nSachverhalt:\nA.\nA.a R.________, geboren 1957, war bei der Firma Z.________ angestellt und aufgrund dieses Dienstverhältnisses ab 1. Oktober 1991 Mitglied der Pensions- und Hilfskasse (PHK; später: Pensionskasse Y.________ [Pensionskasse]). Am 22. Dezember 1999 schied der Präsident des Amtsgerichts X.________ die Ehe des R.________ und der A.________ und ordnete in Ziffer 2.4 des Urteilsdispositivs an, die Pensionskasse habe vom Altersguthaben des R.________ Fr. 58'370.15 auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau zu überweisen. Die Pensionskasse offerierte R.________ am 18. Februar 2000 den Wiedereinkauf gestützt auf Art. 22 Abs. 3 FZG (in der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Form) und Art. 27 Abs. 4 PHK-Statuten innert 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Kürzung und befristete ihr Angebot bis 31. August 2000. R.________ liess die Frist verstreichen. Erst mit Schreiben vom 28. Januar 2003, in welchem er sinngemäss um Erstellung einer Offerte für den Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre ersuchte, meldete er sich wieder bei der Pensionskasse. Am 29. Januar 2003 liess diese R.________ die gewünschte, bis 31. März 2003 befristete Offerte zukommen und teilte mit, ein Einkauf per Juni 1983 sei möglich. Sofern der Satz der Invalidenpension aktuell noch nicht 60 % betrage, sei für den Einkauf das Einverständnis des Vertrauensarztes einzuholen. Auf entsprechende Bitte des R.________ stellte die Pensionskasse am 12. Februar 2003 eine neue Offerte betreffend einen Einkauf per 1. November 1977 zu. Dem Ersuchen des damaligen Rechtsvertreters um nochmalige Zustellung der letzten Einkaufsofferte kam die Pensionskasse am 14. März 2003 nach und befristete diese nunmehr bis 20. April 2003.\nA.b Am 1./3. April 2003 schlossen die Firma Z.________ und R.________ einen Vergleich betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, im Rahmen dessen sich die Firma Z.________ unter anderem verpflichteten, R.________ zur Auffüllung seiner Vorsorgelücke bei der Pensionskasse einen Betrag von Fr. 100'000.- zu überweisen. In Ziff. 4.4 hielten die Parteien fest, dass im Falle der Unmöglichkeit des Einkaufs in die Pensionskasse der entsprechende Betrag als Genugtuung gelte. Ebenfalls am 1. April 2003 nahm R.________ die Offerte vom 14. März 2003 an. Dr. med. F.________, Vertrauensarzt der Pensionskasse, führte am 10. April 2003 aus, falls es sich bei der Einzahlung des R.________ um einen effektiven Einkauf handle, wären weitere medizinische Informationen bei einem aktuell behandelnden Arzt einzuholen.\nA.c Das Arbeitsverhältnis zwischen R.________ und der Firma Z.________ wurde zum 30. April 2003 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Am 7. Mai 2003 informierte Dr. med. F.________ die Pensionskasse, aufgrund der gesundheitlichen Situation bestehe ein erhöhtes, wenn auch letztlich nicht genau bezifferbares Risiko einer Invalidität. Die Situation sei bereits seit längerer Zeit bekannt, unter anderem auch in Zusammenhang mit Problemen am Arbeitsplatz. Der behandelnde Spezialarzt spreche nun sogar von einem Antrag auf eine \"volle Rente\"; die entsprechende IV-Anmeldung sei bereits in die Wege geleitet. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 teilte die Pensionskasse R.________ mit, gestützt auf den Bericht des Vertrauensarztes müsse sie den zusätzlichen Einkauf ablehnen. Am 26. Mai 2003 legte R.________ sinngemäss dar, weshalb aus seiner Sicht die gesundheitlichen Probleme einem Einkauf nicht entgegen stünden und bat um Darstellung der Berechnung. Die Pensionskasse teilte daraufhin die gewünschte Berechnung mit und wies R.________ gleichzeitig darauf hin, dass sie den Einkauf weiterhin ablehne (Schreiben vom 27. Mai 2003). Am 5. Juni 2003 bezahlte sie R.________ die überwiesenen Fr. 100'000.- zurück. In der Folge hielt sie daran fest, dass ein Einkauf abzulehnen sei. Am 4. Februar 2004 sprach sie R.________ eine Invalidenpension ab 1. Mai 2003 zu.\nB.\nMit Klage vom 27. Mai 2004 liess R.________ beantragen, die Pensionskasse habe die Summe von Fr. 100'000.- zum Einkauf in die berufliche Vorsorge zu verwenden. Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage ab.\nC.\nR.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern.\nDie Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich am 25. Januar 2005 vernehmen, ohne einen formellen Antrag zu stellen.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n"}