152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war ( BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. November 2003 erfolgte Genehmigung des zwischen F.________ und L.________ abgeschlossenen Vergleiches vom 25. Juni/1. Juli 2003 aufgehoben wird, soweit Ziff. 3 bis 5 sowie Ziff. 6 Satz 1 dieses Vergleiches betroffen sind. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.