4. 4.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren nach Art. 134 OG kostenlos. 4.2 Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht den teilweise obsiegenden F.________ und L.________ eine reduzierte Parteientschädigung zu ( Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG). Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen als teilweise obsiegende Behörden haben dagegen keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 143). Soweit L.________ unterliegt, kann die beantragte unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden ( Art. 152 OG in Verbindung mit Art.